100 chen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat (und gegebenenfalls der Privatklägerschaft) aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 426). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend für die mangels Strafanträgen erfolgten Teileinstellungen keine Verfahrenskosten auszuscheiden sind, die diesbezüglich entstandenen Kosten sind vernachlässigbar klein.