Er habe nie in einem fremden Land leben wollen und er wolle auch nirgendwo obdachlos oder illegal sein. Die Bewilligung F sei eine vorübergehende Bewilligung und er wisse, dass von ihm verlangt werde, dass er zurück in sein Land reise, wenn es diesem wieder gut gehe, das werde er auch tun (pag. 2027 Z. 19 ff.). X. Kosten und Entschädigung