Ausgehend von einem strafzumessungsrelevanten sehr leichten Verschulden und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (sowie der Forderung, dass Strafe und Landesverweisung – wie schon altrechtlich – insgesamt schuldadäquat sein müssen) kommt das Gericht zum Schluss, dass die Dauer nicht über dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren liegen darf.