In Bezug auf den Beschuldigten schreibt der Migrationsdienst des Kantons Bern, dass im Moment eine Zwangsrückschaffung unmöglich sei. Das kann sich jedoch ändern, sobald die Schweiz ein Rückübernahmeabkommen mit Somalia unterzeichnet. Eine freiwillige Rückkehr ist möglich (pag. 1620). Es handelt sich nicht um einen Fall von offensichtlichem „non-refoulement“. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren ist ein Härtefall – entgegen der Ansicht der Verteidigung – klar zu verneinen. 10.2.3. Dauer der Landesverweisung Es stellt sich die Frage nach der Dauer der Landesverweisung. Der Gesetzestext enthält hierzu keine Kriterien für deren Bestimmung.