Zwar leidet der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung, deren Behandlung in der Schweiz einfacher möglich wäre. Allein: Der Beschuldigte ist weder fähig noch bereit, kooperativ zu sein. Medikamente nahm er in der Vergangenheit nie zuverlässig ein. Er will sich gar nicht helfen lassen. Eine echte Kooperationsbereitschaft wäre aber minimale Voraussetzung (vgl. hierzu das forensischpsychiatrische Gutachten des IRM, pag. 1127 f.).