10.2.1. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB Als ausländischer Staatsangehöriger unterliegt er den am 01.10.2016 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Landesverweisung. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 23.01.2017 bis 01.03.2017 schuldig gesprochen. Damit liegt eine Verurteilung wegen eines sog. „Katalogdelikt“ nach Art. 66a Abs. 1 StGB vor (lit. c), welche für den Beschuldigten unabhängig von der Höhe der Strafe eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat, sollte kein Härtefall nach Abs. 2 der Norm vorliegen.