Nach Ansicht des Gerichts gibt es ein weiteres gewichtiges Argument, über die Vollstreckbarkeit nicht im Haupturteil zu entscheiden: Im Zeitpunkt der Abstimmung über die Durchsetzungsinitiative gab es gerade einmal zwei Länder auf dem afrikanischen Kontinent, in welche Zwangsausschaffungen möglich waren. Seither hat sich diese Situation nur marginal verbessert, auch wenn Anstrengungen durchaus unternommen worden sind und weiter unternommen werden2. Bereits im Urteilszeitpunkt über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden würde eine grosse Rechtsungleichheit auslösen. 10.2. Subsumtion