10.1.5. Beachtung von Vollzugshindernisse [recte: Vollzugshindernissen] Auch wenn die Vollzugshindernisse grundsätzlich von den kantonalen Vollzugsbehörden zu beachten sind (vgl. Art. 66d StGB), ist gemäss einem Teil der Lehre eine Berücksichtigung bereits durch das Gericht bei der Frage der Anwendung der Härtefallklausel durch die Bestimmungen in den Art. 66a– 66d StGB nicht ausgeschlossen. So soll auch die Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips bereits als Härtefall gewertet werden können.