Betreffend Härtefallklausel (Abs. 2 von Art. 66a StGB) ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck brachte, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist nur zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Grundsätzlich ist einerseits zu prüfen, wie stark die Verwurzelung in der Schweiz ist, andererseits wie gut eine Reintegration im Heimatland zu bewerkstelligen wäre.