Art. 66a StGB setzt weiter eine Verurteilung nach einem abschliessend aufgezählten „Katalogdelikt“ i.S.v. Art. 66a Abs. 1 Bst. a bis o voraus, wobei eine Strafbefreiung nach Schuldspruch (z.B. nach Art. 52 ff.) nicht darunter fällt (vgl. BBl 2013 5999; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 95). Dies setzt voraus, dass der Täter das Delikt tatbestandsmässig begangen hat. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird der Beschuldigte gerade nicht verurteilt, weshalb die Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung ausgeschlossen ist.