66abis StGB). Diesbezüglich kommt den Gerichten ein ungeschmälerter Ermessensspielraum (von insgesamt zehn Jahren) zu (vgl. FIOLKA/VETTERLI, a.a.O, S. 84 und 86). Darauf wird auch in der Botschaft hingewiesen: „Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz orientiert“ (BBl 2013 6021).