Die Prüfung der Eignung läuft bei der Landesverweisung immer ins Leere, denn ein Landesverweis ist allemal geeignet, einen Verurteilten von der Verübung von Straftaten in der Schweiz abzuhalten, wenn er sich gar nicht mehr in der Schweiz aufhalten darf. Auch die Erforderlichkeit wird letztlich ohne nähere Begründung postuliert und die Angemessenheit im Einzelfall auf die Härtefallprüfung reduziert. Dennoch stellt sich die Frage jedenfalls bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung nach Art. 66a StGB (nebst der hier nicht zur Diskussion stehenden fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB).