10.1.3. Grundsatz der Verhältnismässigkeit Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen durchzieht als Leitgedanke die gesamte Rechtsordnung; im Strafrecht ist er insbesondere bei der Anordnung von Massnahmen – unter Einschluss der „anderen Massnahmen“ – zu beachten, und bei der Verhängung von Strafen ist er im Verschuldensprinzip angelegt (BBl 2013 5984). Daraus folgt, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und insgesamt angemessen sein muss (BSK StGB I-HEER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 N 34 ff.; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV).