Die neue Landesverweisung übernimmt schliesslich auch eine ausländerrechtliche Funktion: Die Landesverweisung resultiert in einer Entfernungswirkung (Weg- und Ausweisung nach Art. 64 ff. AuG bzw. Art. 44 ff. AsylG) und Fernhaltewirkung (Einreiseverbot nach Art. 67 AuG). Es handelt sich in dem Sinne um eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung. Damit