Die systematischen Einordnung bei den Massnahmen und ihre „Sicherungsfunktion“ führen dazu, dass sie den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmerecht untersteht. Da die Landesverweisung sowohl in ihren Auswirkungen als auch gemäss den Vorstellungen der Initianten der Ausschaffungsinitiative Strafcharakter hat, sind bei der Ausfällung einer Landesverweisung auch strafrechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten (statt vieler FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/16, 2016, S. 83 f.)