10.1.2. Rechtsnatur der Landesverweisung Die obligatorische Landesverweisung wurde in das zweispurig ausgestaltete Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches, bestehend aus Strafen und Massnahmen, integriert. Im Unterschied zu den Strafen, welche das begangene Unrecht ausgleichen sollen, verfolgen die Massnahmen jeweils einen bestimmten Zweck. Die oblig. Landesverweisung wurde unter den Massnahmen in die Unterkategorie „andere Massnahmen“ integriert.