10.1.1. Gesetzliche Grundlagen Mit der Annahme der sog. Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bundesverfassung um die Absätze 3–6 ergänzt, wonach ausländische Personen ihr Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt verlieren und mit einem Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren zu belegen sind, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um.