95 59. Übertretungsbusse Da der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Zechprellerei, begangen vom 2. Februar 2017 bis 7. Februar 2017, zufolge Einstellung mangels Strafantrags entfällt, liegt nur noch eine geringfügig begangene Zechprellerei und damit nur noch eine Übertretung vor. Für diese ist eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 auszusprechen.