57. Bedingter Strafvollzug Betreffend den bedingten Strafvollzug verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1867, S. 123 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe wird aufgrund der schlechten Prognose unbedingt ausgesprochen. 58. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 162 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.