Die vier Schuldsprüche wegen Zechprellerei sind mit insgesamt 45 Tagen Freiheitsstrafe zu sanktionieren (Tat- und Täterkomponenten, vgl. dazu die Erwägungen unter IX.50.3. Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei hiervor; davon entfallen 15 Tage Freiheitsstrafe auf den Schuldspruch gemäss Ziff. IV.2.8. mit einem Deliktsbetrag von CHF 930.00 sowie je 10 Tage Freiheitsstrafe auf die übrigen drei Zechprellereien). Im Rahmen der Asperation sind die Schuldsprüche gesamthaft mit 30 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.