diesbezüglich wird auf die Erwägungen unter IX.50.4. Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung hiervor verwiesen). Diese ist im Umfang von 10 Tagen asperierenderweise zu berücksichtigen. 54.4 Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei Die vier Schuldsprüche wegen Zechprellerei sind mit insgesamt 45 Tagen Freiheitsstrafe zu sanktionieren (Tat- und Täterkomponenten, vgl. dazu die Erwägungen unter IX.50.3. Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei hiervor; davon entfallen 15 Tage Freiheitsstrafe auf den Schuldspruch gemäss Ziff.