94 Verhältnisse im Tatzeitraum im Umfang von 30 Tagen strafmindernd aus. Damit beläuft sich die Einsatzstrafe vorliegend auf 170 Tage Freiheitsstrafe. 54.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung Die Kammer veranschlagt für die Sachentziehung, begangen am 7. Februar 2017, eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (sowohl Tat- als auch Täterkomponenten umfassend; diesbezüglich wird auf die Erwägungen unter IX.50.4. Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung hiervor verwiesen).