Nach Gewichtung der objektiven Tatschwere ist insgesamt von einem leichten Verschulden und von 150 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. Betreffend subjektive Tatschwere wird ebenfalls auf die Erwägungen unter IX.53.2.1 Tatkomponenten hiervor verwiesen. Es bleib nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen. 54.2.2 Täterkomponenten Es kann auf die Erwägungen unter IX.53.2.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Vorleben und Vorstrafen des Beschuldigten sind im Umfang von 50 Tagen Freiheitsstrafe straferhöhend zu gewichten. Hingegen wirken sich die persönlichen