54.2 Einsatzstrafe 54.2.1 Tatkomponenten Betreffend Schwere der Verletzung ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um die kürzere Serie gewerbsmässigen Betrugs handelt, jedoch im Schnitt mehr Einzelakte vorliegen (10 Vorfälle während der Dauer von bloss eineinhalb Monaten) und damit ein leicht höherer Deliktsbetrag pro Monat gegeben ist. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns wird auf die Ausführungen unter IX.53.2.1 Tatkomponenten hiervor verwiesen. Nach Gewichtung der objektiven Tatschwere ist insgesamt von einem leichten Verschulden und von 150 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen.