54. Gesamtstrafe für die nach dem 4. April 2016 begangenen Delikte 54.1 Methodik und Strafrahmen Schliesslich ist für sämtliche seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 4. April 2016 begangenen Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Auszugehen ist wiederum vom gewerbsmässigen Betrug, begangen vom 13. Januar 2017 bis 1. März 2017 (Ziff. IV.1.16. - 1.24. Urteilsdispositiv), als schwerstes Delikt (die Strafdrohung beträgt gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen). Asperierend zu berücksichtigen sind die Sachentziehung vom 7. Februar 2017 (Ziff.