93 53.3 Asperation Die Einsatzstrafe von 270 Tagen ist mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG angemessen zu erhöhen. Die für das isolierte Delikt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 45 Tagen ist im Rahmen der Asperation im Umfang von 30 Tagen (Faktor 2/3) zu berücksichtigen. 53.4 Zusatzstrafenbildung Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 300 Tagen Freiheitsstrafe.