53.2.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IX.50.3.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Insgesamt wirken sich Vorleben und Vorstrafen des Beschuldigten im Umfang von 30 Tagen Freiheitsstrafe deutlich straferhöhend aus, womit sich die Einsatzstrafe auf 300 Tage Freiheitsstrafe erhöht. Aufgrund der sich strafmindernd auswirkenden persönlichen Verhältnisse im Zeitraum der Taten (vgl. dazu die Erwägungen unter IX.50.3.2. Täterkomponenten hiervor) sind davon wiederum 30 Tage Freiheitsstrafe abzuziehen, womit die Einsatzstrafe 270 Tage Freiheitsstrafe beträgt.