Seine Motivation war egoistisch, sein Handeln diente einzig seiner persönlichen finanziellen Bereicherung. Den erlangten Vermögensvorteil setzte er zur Sicherung seines Lebensunterhalts und darüber hinaus zur Finanzierung des von ihm beanspruchen Lebensstils ein. Obwohl er seit Jahren keinen festen Wohnsitz mehr hatte, weder Sozialhilfe bezog noch erwerbstätig war, gelang es dem Beschuldigten durch sein betrügerisches Handeln ein einigermassen angenehmes Leben zu führen. Allerdings ist die unrechtmässige Bereicherung tatbestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten.