Aufkommende Zweifel vermochte er mit seiner Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an veränderte Situationen zu zerstreuen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten nach Berücksichtigung der objektiven Tatschwere noch als ein leichtes einzustufen, für welches eine Freiheitsstrafe von 270 Tagen angemessen erachtet wird. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Seine Motivation war egoistisch, sein Handeln diente einzig seiner persönlichen finanziellen Bereicherung.