Betreffend den Aspekt der Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt die Kammer mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte seine Opfer nicht etwa zufällig auswählte, sondern sich auf arglos-gutgläubige und hilfsbereite Menschen fokussierte, welche teilweise (bzw. diese Deliktsperiode betreffend grossmehrheitlich) aus einem sozial-karitativen Umfeld (z.B. Kirchgemeinden) stammen. Dabei gelang es ihm mit seiner höflichen Art, seinem gepflegten Erscheinungsbild und seinen gute Manieren erfolgreich mit den Geschädigten in Kontakt zu treten.