Die Geschädigten dürften aufgrund der Erlebnisse mit dem Beschuldigten anderen, sich tatsächlich in Not befindenden Bittstellern künftig kritischer gegenüberstehen. Betreffend den Aspekt der Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt die Kammer mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte seine Opfer nicht etwa zufällig auswählte, sondern sich auf arglos-gutgläubige und hilfsbereite Menschen fokussierte, welche teilweise (bzw. diese Deliktsperiode betreffend grossmehrheitlich) aus einem sozial-karitativen Umfeld (z.B. Kirchgemeinden) stammen.