92 53.2 Einsatzstrafe 53.2.1 Tatkomponenten Betreffend objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung fest, dass eine Vielzahl von Einzelakten über einen relativ langen Zeitraum hinweg zur Beurteilung steht – insgesamt entfallen auf die Dauer von rund eineinhalb Jahren 18 Vorfälle respektive 15 Schuldsprüche [Anmerkung: Demgegenüber ging die Vorinstanz von 14 Schuldsprüchen aus]. Die Geschädigten dürften aufgrund der Erlebnisse mit dem Beschuldigten anderen, sich tatsächlich in Not befindenden Bittstellern künftig kritischer gegenüberstehen.