Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend auch für den neu zu sanktionierenden Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Im Vergleich zu den mit Urteil vom 4. April 2016 abgegoltenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz stellt der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB) vorliegend das schwerste Delikt dar und es ist dafür eine Einsatzstrafe festzulegen.