In Bezug auf diese Vorstrafe ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 14. November 2014 bis 16. März 2016 zu berücksichtigen (Ziff. IV.1.1. - IV.1.15. des Urteilsdispositivs), zumal gewerbsmässige Delikte rechtlich als Einheit verstanden werden, womit das Delikt erst am 16. März 2016 vollendet war (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, FN zu N 410). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend auch für den neu zu sanktionierenden Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht.