53. Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. April 2016 53.1 Methodik und Strafrahmen Mit Urteil vom 4. April 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen (pag. 1658). In Bezug auf diese Vorstrafe ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 14. November 2014 bis 16. März 2016 zu berücksichtigen (Ziff.