Insgesamt wäre somit für die beiden Zechprellereien bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen auszufällen, im Rahmen der Asperation sind 20 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 52.4 Zusatzstrafenbildung Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 95 Tagen Freiheitsstrafe (75 Tage + 20 Tage). Davon ist die rechtskräftige Strafe des Urteils vom 10. Februar 2016 wieder abzuziehen, woraus zum Urteil vom 10. Februar 2016 eine hypothetische Zusatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe resultiert (95 Tage - 75 Tage).