(Hotel; AG) (Ziff. IV.2.3. Urteilsdispositiv) mit einem Deliktsbetrag von immerhin fast CHF 1‘500.00 erachtet die Kammer als gravierender; er ist mit 20 Tagen Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Für den Schuldspruch wegen Zechprellerei zum Nachteil von AQ.________ und AR.________ gemäss Ziff. IV.2.4. des Urteilsdispositivs mit einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 380.00 sind dagegen bloss 10 Tage Freiheitsstrafe angemessen. Insgesamt wäre somit für die beiden Zechprellereien bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen auszufällen, im Rahmen der Asperation sind 20 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.