Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Urteil vom 10. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn unter anderem wegen Betrugs verurteilt. Betrug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei handelt es sich im Vergleich zu den beiden neu zu beurteilenden Delikten (Zechprellerei nach Art. 149 StGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) um die schwerste Straftat.