Da es sich beim Tatbestand der Zechprellerei um ein Dauerdelikt handelt, ist in Bezug auf die zweite Zechprellerei der Zeitpunkt der Vollendung massgebend, welcher vor dem rechtskräftigen Urteil vom 10. Februar 2016 liegt (vgl. BSK StGB-ACKERMANN, N 166 zu Art. 49). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend auch für die neu zu beurteilenden Delikte bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann.