52. Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. Februar 2016 52.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 10. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Betrugs, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) und Zechprellerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen sowie wegen geringfügiger Zechprellerei zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 1658). In Bezug auf diese rechtskräftige Vorstrafe sind zwei Zechprellereien zu berücksichtigen: