51. Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Januar 2016 Die Zusatzstrafenbildung zum Urteil vom 4. Januar 2016 entfällt, da keine neu zu beurteilenden Delikte in die Zeit zwischen die beiden rechtskräftigen Verurteilungen vom 13. November 2015 und vom 4. Januar 2016 fallen (vgl. dazu auch die Erwägungen unter IX.49. Methodik im vorliegenden Fall hiervor).