90 Die Kammer veranschlagt unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten auch für die Sachentziehung, begangen am 9. November 2015 (Ziff. I.5.1. Urteilsdispositiv), eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Diese ist im Umfang von 10 Tagen asperierenderweise zu berücksichtigen. 50.5 Zusatzstrafenbildung Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe (30 Tage + 20 Tage + 10 Tage).