50.4 Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung Betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten verweist die Kammer vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1865 f., S. 121 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) und in Bezug auf die Täterkomponenten auf die Erwägungen unter IX.50.3.2. Täterkomponenten hiervor.