Eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit ist nach Ansicht der Kammer schliesslich nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei je 15 Tage Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, diese sind im Rahmen der Asperation mit je 10 Tagen bzw. gesamthaft 20 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 50.4 Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung Betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten verweist die Kammer vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag.