Das haben all die ehemaligen Privatkläger/innen, die ihre Klagen zurückgezogen haben, ebenfalls gemerkt. Auch der Gutachter kommt zum Schluss, dass „glaubhafte Reue“ und „tiefergehende Schuldgefühle“ nicht zu erkennen seien. Der Beschuldigte lasse ebenfalls eine „tatsächliche Verantwortungsübernahme“ vermissen (pag. 1116).