Der Beschuldigte will allen Opfern geschrieben haben, dass er bereit sei, die Schulden zurückzubezahlen. Er gab mehrfach an, er habe Einzahlungsscheine verlangt, die bei ihm zuhause seien (pag. 1682 Z. 30-32 und pag. 1683 Z. 38-40). Dem Gericht fehlt der Glaube. Selbst wenn dem so sein sollte: Damit täuscht er wiederum seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit vor, obwohl die Zahlungsfähigkeit auch in nächster Zukunft nicht gegeben sein wird. Das haben all die ehemaligen Privatkläger/innen, die ihre Klagen zurückgezogen haben, ebenfalls gemerkt.