Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, welches ebenfalls straferhöhend zu gewichten ist, verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1863 f., S. 119 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Zwar war der Beschuldigte zumindest teilweise geständig, Geld respektive Darlehen von Personen erhalten und nicht zurückbezahlt zu haben, doch Einsicht und Reue (vgl. hierzu auch MATHIS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 266 mit Verweis auf BGE 121 IV 202 ff. E. 2d) kommen in seinen Aussagen nicht zum Ausdruck.