89 ausgewirkt hat», wirkt sich diese Täterkomponente letztlich immerhin leicht strafmindernd aus. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, welches ebenfalls straferhöhend zu gewichten ist, verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag.