Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Was die persönlichen Verhältnisse im Zeitraum der Taten anbelangt, so führte die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zu Recht aus, dass es der Beschuldigte sicher nicht einfach hatte, und dass bei ihm gleich mehrere delinquenzfördernde Faktoren vorlagen. So war er lediglich mit einem F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene ausgestattet, wurde finanziell bloss zeitweise durch den Sozialdienst unterstützt und war aufgrund seiner psychischen Probleme ohne Aussicht auf Arbeit.