1984 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach einschlägig wegen Betrugs und Zechprellerei zu einer Geldstrafe und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Den edierten Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 2014 (pag. 1005 ff.) respektive vom 4. Januar 2016 (pag.